
Wer in einem Testament eine Immobilie zugesprochen bekommt, wird dadurch nicht zwingend Erbe. Entscheidend ist, welche rechtliche Stellung der Verstorbene der begünstigten Person tatsächlich zuweisen wollte.
Ein aktueller Fall zeigt die Folgen unklar formulierter Testamente. Eine Lebensgefährtin sollte das mit Abstand wertvollste Nachlassobjekt erhalten, ein Ladengeschäft. Das Gericht wertete die Zuwendung dennoch nicht als Erbeinsetzung, sondern als Vermächtnis. Ausschlaggebend war, dass die Frau weder den Nachlass abwickeln noch für dessen erhebliche Schulden einstehen sollte. Da im Testament kein Erbe ausdrücklich bestimmt war, griff die gesetzliche Erbfolge. Der Fall verdeutlicht den rechtlichen Unterschied zwischen Erben und Vermächtnisnehmern. Erben treten grundsätzlich in die gesamte Rechtsstellung des Verstorbenen ein, einschließlich Verbindlichkeiten. Vermächtnisnehmer haben dagegen lediglich einen Anspruch auf Übertragung des ihnen zugedachten Gegenstands.
Quelle: immowelt impuls, Morning Briefing (26.08.2026)
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