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Fernabsatzvertrag

Fernabsatzvertrag – nur ein Vertrag außerhalb der Geschäftsräume?

Gesetzliche Grundlage
Was ist ein Fernabsatzvertrag?


Kurz und knapp: Fernabsatzverträge sind alle Verträge, welche geschlossen werden, obwohl sich die Vertragsparteien nicht persönlich gegenüberstehen.

Im Gesetz sind diese folgendermaßen definiert:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 312c Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Ein Vertrag kommt durch zwei sich deckende Willenserklärungen zustande. Unter Fernabsatzverträge fallen somit auch Online-Anfragen über Immobilien-Portale von Interessenten zu einem bestimmten Objekt (bspw. immobilienscout24). Die Anfrage ist als Willenserklärung des Immobilieninteressenten zu werten und die Zusendung eines Exposés durch den Immobilienmakler als zweite Willenserklärung. Somit kommt ein Vertrag zustande. Deshalb muss der Anfragende vor Erhalt des Exposés/weiterer Informationen eine Widerrufsbelehrung vom Immobilienmakler erhalten und die Kenntnisnahme dieser bestätigen.


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