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Pflichten eines Immobilienmaklers

Aufklärungs- und Informationspflichten eines Immobilienmaklers


Nur wer gut informiert ist, kann fundierte Entscheidungen treffen. Huther Immobilien hilft Ihnen dabei.


Ein Immobilienmakler ist dazu verpflichtet, die Interessenten ausführlich und exakt über das Immobilienobjekt zu informieren. Der Immobilienmakler darf hierbei keine Informationen verschweigen oder ungenau darstellen. Anhand dieser Informationen können beide Parteien dann zu einer Einigung kommen. Somit dreht es sich hierbei um alle Umstände, welche den entscheidenden Vertragsabschluss betreffen.

Sofern kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Informationen, welche er von dem Immobilieneigentümer erhalten hat, falsch sind, muss der Immobilienmakler diese nicht überprüfen. Er haftet in diesem Fall auch nicht für inkorrekte Angaben. Sollte eine Information über das Immobilienobjekt jedoch offensichtlich zweifelhaft sein, so hat der Makler die Pflicht, der Richtigstellung dieser, aktiv nachzugehen.

Die Aufklärungspflicht schließt unter anderem folgende Themenbereiche mit ein, sofern der Immobilienmakler hierüber Informationen erhalten hat:

  • Besonderheiten der Lage des Immobilienobjektes (bspw. soziale/demographische Struktur)
  • Altlasten des Grundstücks
  • Komplikationen bei einer möglichen Bebauung bzw. An- und Ausbau
  • Denkmalschutz (bestehend oder geplant)
  • Objektschäden
  • Wirtschaftliche Notlage einer Partei

Zusammenfassung


Der Immobilienmakler darf die Informationen, welche er vom Eigentümer erhält als korrekt betrachten und auf deren Richtigkeit vertrauen, solange kein Verdacht auf Unstimmigkeiten vorliegt. Sollten dem Immobilienmakler unvollständige Daten vorliegen, so muss er dies den Immobilieninteressenten mitteilen, um einer Fehlentscheidung vorzubeugen. Alle Informationen sind vertraulich zu behandeln und nicht gegenüber unbeteiligten Dritten zu erwähnen.

Bei Nichterfüllung oder Verletzung dieser Pflichten, hat der Auftraggeber ein Recht auf Schadensersatz sowie häufig die Entbindung von der Provisionspflicht.


HAFTUNGSAUSSCHLUSS
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