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Vermieter aufgepasst: Verjährungsfrist für Schäden kann bereits durch Schlüsseleinwurf starten

Um Schäden durch frühere Mieter geltend zu machen, haben Vermieter nach Rückerhalt ihrer Immobilie maximal sechs Monate Zeit. Wie ein Urteil zeigt, kann die Verjährungsfrist allerdings bereits durch Einwurf des Schlüssels beim Vermieter beginnen – auch wenn das Mietverhältnis offiziell noch nicht beendet ist.
Im konkreten Fall hatte ein Mieter den Mietvertrag gekündigt und war anschließend bereits einige Monate vor dem offiziellen Ende des Mietverhältnisses ausgezogen. Die Schlüssel warf er in den Briefkasten des Vermieters – gegen dessen Willen. Spätere Schadensersatzforderungen des Vermieters lehnte er ab, mit der Begründung, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist bereits mit der Schlüsselrückgabe begonnen habe und somit inzwischen abgelaufen sei. Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter Recht und stellte fest, dass durch den Schlüsseleinwurf die Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters geändert wurden. Dadurch habe dieser die Möglichkeit erhalten, die Mietsache ungestört zu untersuchen. Die sechsmonatige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche sei somit zu dem Zeitpunkt gestartet, an dem der Vermieter Kenntnis vom Schlüsseleinwurf erlangte.

Quelle: immowelt impuls, Morning Briefing


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