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Zweckentfremdung: Nur WEG kann als Gemeinschaft intervenieren

Wird eine Wohnung zweckwidrig verwendet, so können einzelne Wohnungseigentümer nicht mehr dagegen vorgehen. Nur die Wohnungsgemeinschaft als Ganzes kann etwas ausrichten. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil klargestellt (Az.: V ZR 86/21). Einzelnen Eigentümern fehle es demnach an einer Prozessführungsbefugnis zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs.

Quelle: immowelt Morning Briefing


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